Satzung

Satzung des Sportvereins „Judo und Sportverein Pirna Copitz“

2. Fassung 01.09.2015 / Stand Dezember 2020

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Judo und Sportverein Pirna Copitz – folgend JSV Pirna Copitz – ist ein auf freiwilliger Basis beruhender Zusammenschluss von Mitgliedern, die Sport mit dem Ziel der körperlichen Vervollkommnung und gesundheitlichen Freizeitgestaltung pflegen und fördern. Der JSV Pirna Copitz soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz und Rechtsort in Pirna.

3. Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die sportliche Förderung des Judosports, des Breitensports und der allgemeinen sportlichen Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie auch des Wettkampfsports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

7. Der Verein erkennt die Satzung des Landessportbundes, des Kreissportbundes Sächsische Schweiz – Ostsachsen, des Deutschen Judobundes und des Judo-Verbandes Sachsen an.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

9. unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des JSV Pirna Copitz sind die Satzung und die Ordnungen, die der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand beschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche, aber auch juristische Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

3. Bei Vereinsmitgliedern, die noch keine Volljährigkeit erlangt haben, ist der Aufnahmeantrag vom jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

4. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt & Ausschluss)

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt kann dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 31.03. oder 30.09. eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a. Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

b. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

c. seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen in erheblicher Weise nicht nachkommt,

d. sich grob unsportlich verhält.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als 3 fortlaufenden Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung entstandener und noch offener Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,

a. die Vereinseigenen Sportgeräte sowie die vom Verein gemieteten Trainingsräume im Rahmen der durchgeführten Trainingsangebote zu nutzen,

b. an Mitgliederversammlungen, Beratungen, Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen,

c. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,

a. die Satzung des Vereins zu befolgen,

b. die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern,

c. mit den vom Verein bereitgestellten Trainingsgeräten (z.B. Matte) pfleglich umzugehen,

d. bei Veranstaltungen, Wettkämpfe, Schauvorführungen mitzuwirken sowie bei deren Vorbereitung und Durchführung zu helfen.

Mitglieder und deren gesetzliche Vertreter können für von Ämtern bzw. Behörden oder übergeordneten Verbänden verhängten Strafen, Beschädigungen des Vereinseigentums bzw. anvertrauten/ genutzten Eigentums bei eigenem Verschulden haftbar gemacht werden.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand getroffen werden können.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

3. Änderung zur Satzung benötigt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4.

a. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

b. Der Vorstand kann Mitgliedern ermöglichen an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen, um die Mitgliedsrechte auch auf dem elektronischen Weg wahrzunehmen, ihre Stimmen müssen vor der Durchführung schriftlich abzugeben (per E-Mail; in Schriftform, Telefax, SMS) sein. Der Vorstand kann festlegen, dass Beschlüsse in ein Umlaufverfahren gefasst werden dürfen. Die genaue Durchführung legt der Vorstand fest.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a. Änderung der Satzung,

b. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung

c. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

d. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

e. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers

f. Genehmigung des Haushaltsplanes

7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

9. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/ dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schatzmeister

Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein nach innen und nach außen. Sie sind nicht von §181 BGB befreit.

Zu dem Vorstand gehört der Jugendwart, er ist nicht vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.

6. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

7. Der Vorstand ist berechtigt, bei Nichtbesetzung von Ämtern durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern diese bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins neu zu besetzen bzw. die entsprechenden Aufgaben zu verteilen.

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Der Vorstand regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Wahlen. Der Vorstand hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.

2. Verwaltung der Vereinskassengeschäfte, Erstellung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.000,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Der Vorstand zeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke.

4. Der Vorstand darf Untervollmachten erteilen, die von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gezeichnet und begründet sein müssen.

5. Der Kassenwart führt und verwaltet die Einnahmen und Ausgaben.

§ 12 Jugendwart

Der Jugendwart betreut die Kinder und Jugendlichen des Vereins und

1. wird durch die Mitgliederversammlung gewählt,

2. ist Ansprechpartner eines möglichen Jugendrates,

3. sollte einen Jugendausschuss (Jugendliche, Eltern und Erwachsene) zur Unterstützung seiner Arbeit gründen,

4. ist für die Talentförderung zuständig

5. sollte an Vorstandssitzungen teilnehmen und bei Versammlungen des Bezirks, des Verbandes und des Fachverbandes anwesend sein,

6. unterstützt den Vorstand bei Veranstaltungen und Wettkämpfen.

§ 13 Kinderschutzbeauftragter

Abs. I Kinderschutzbeauftragter § 72a SGB VIII

Der Vorstand wählt einen geeigneten Ansprechpartner aus der diese vertrauensvolle Aufgabe ausfüllt.

Der Kinderschutzbeauftragter erarbeitet ein Konzept-/Leitpfaden und ein Verhaltenskodex welches vom Vorstand bestätigt und umgesetzt werden muss, arbeitet eng mit dem Vereinsvorstand, der Jugendleitung, den Kreis-/Stadtsportbünden und Fachverbänden/Organisationen zusammen.

Der Kinderschutzbeauftragte ist Vertrauensperson und der erste Ansprechpartner für Eltern, Kindern und Vereinsmitgliedern, die Aufgaben können im Konzept-/Leitpfaden nachgelesen werden, bei wichtigen Endscheidungen des Vorstandes kann er hinzugezogen werden.

§ 14 Finanzen

Alle Mitgliedsbeiträge, Sponsorengelder, o.ä. Einnahmen werden auf ein Vereinskonto eingezahlt und dort verwaltet. Mitgliedsbeiträge werden in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

§ 14.1 Finanzen: Vergütung einer Ehrenamtspauschale

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Die Ehrenamtspauschale ist ein persönlicher steuerlicher Freibetrag von 840 Euro pro Jahr. Mit diesem Freibetrag haben gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, ihre ehrenamtlich Tätigen (Helfer, Mitglieder, Vorstand) finanziell zu honorieren – ohne dass für diesen Betrag Steuern beim Verein oder den Begünstigten anfallen. Das Geld gibt es also brutto für netto.

§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen. Zuvor ist der Antrag auf Auflösung den Vereinsmitgliedern schriftlich und mit Begründung den Mitgliedern innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor Termin vorzulegen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung des Judosports.

§ 16 Datenschutz

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Gültigkeit dieser Satzung beginnt mit Zeichnung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 03.01.2023