Satzung

Satzung des Sportvereins „Judo und Sportverein Pirna Copitz“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Judo und Sportverein Pirna Copitz – folgend JSV Pirna Copitz – ist ein auf freiwilliger Basis beruhender Zusammenschluss von Mitgliedern, die Sport mit dem Ziel der körperlichen Vervollkommnung und gesundheitlichen Freizeitgestaltung pflegen und fördern. Der JSV Pirna Copitz soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz und Rechtsort in Pirna.
  3. Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die sportliche Förderung des Judosports, des Breitensports und der allgemeinen sportlichen Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie auch des Wettkampfsports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürften nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  7. Der Verein erkennt die Satzung des Landessportbundes, des Kreissportbundes Sächsische Schweiz – Ostsachsen, des Deutschen Judobundes und des Judo-Verbandes Sachsen an.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des JSV Pirna Copitz sind die Satzung und die Ordnungen, die der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand beschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche, aber auch juristische Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  3. Bei Vereinsmitgliedern, die noch keine Volljährigkeit erlangt haben, ist der Aufnahmeantrag vom jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  4. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt & Ausschluss)

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 31.03. oder 30.09. eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    a. Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
    b. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
    c. seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen in erheblicher Weise nicht nachkommt,
    d. sich grob unsportlich verhält.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als 3 fortlaufenden Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung entstandener und noch offener Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
    a. die vereinseigener Sportgeräte sowie die vom Verein gemieteten Trainingsräume im Rahmen der durchgeführten Trainingsangebote zu nutzen,
    b. an Mitgliederversammlungen, Beratungen, Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen,
    c. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,
    a. die Satzung des Vereins zu befolgen,
    b. die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern,
    c. mit den vom Verein bereitgestellten Trainingsgeräten (z.B. Matte) pfleglich umzugehen,
    d. bei Veranstaltungen, Wettkämpfe, Schauvorführungen mitzuwirken sowie bei deren Vorbereitung und Durchführung zu helfen.

Mitglieder und deren gesetzliche Vertreter können für von Ämtern bzw. Behörden oder übergeordneten Verbänden verhängte Strafen, Beschädigungen des Vereinseigentums bzw. anvertrauten/ benutzten Eigentums bei eigenem Verschulden haftbar gemacht werden.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand getroffen werden können.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  3. Über Beschlüsse wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Änderung zur Satzung benötigt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Beschlüsse des Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a. Änderung der Satzung,
    b. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
    c. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    d. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögen
    e. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
    f. Genehmigung des Haushaltsplanes
  7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  9. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Kassenwart
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, bei Nichtbesetzung von Ämtern durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern diese bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins neu zu besetzen bzw. die entsprechenden Aufgaben zu verteilen.
  8. Der Verein wird vertreten durch
    • den 1. Vorsitzende allein oder
    • den 2. Vorsitzende und dem Kassenwart zusammen

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung auf, Leitung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Verwaltung der Vereinskassengeschäft, Erstellung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 500,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Der 1. Vorsitzende
    a. vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
    b. zeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke
  5. (frei)
  6. Der Kassenwart führt und verwaltet die Einnahmen und Ausgaben.

§ 12 Kassenprüfung
Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung berufen. Er prüft jährlich die Finanzen des Vereins, deren Ergebnisse in einem Protokoll zusammengefasst werden, welche dem Vorstand mitgeteilt werden und zur Jahreshauptversammlung vorgelegt werden.

§ 13 Jugendwart
Der Jugendwart betreut die Kinder und Jugendlichen des Vereins und

  1. wird durch die Mitgliederversammlung gewählt,
  2. ist Ansprechpartner eines möglichen Jugendrates,
  3. sollte einen Jugendausschuss (Jugendliche, Eltern und Erwachsene) zur Unterstützung seiner Arbeit gründen,
  4. ist für die Talenteförderung zuständig
  5. sollte an Vorstandssitzungen teilnehmen und bei Versammlungen des Bezirks, des Verbandes und des Fachverbandes anwesend sein,
  6. unterstützt den Vorstand bei Veranstaltungen und Wettkämpfen.

§ 14 Finanzen
Alle Mitgliedsbeiträge, Sponsorengelder, o.ä. Einnahmen werden auf ein Vereinskonto eingezahlt und dort verwaltet. Mitgliedsbeiträge werden in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen. Zuvor ist der Antrag auf Auflösung den Vereinsmitgliedern schriftlich und mit Begründung den Mitgliedern innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor Termin vorzulegen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung des Judosports.

01.09.15